e.V.

Satzung der Berliner Mikrobiologischen Gesellschaft

 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Berliner Mikrobiologische Gesellschaft e.V. 

2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

3) Sitz des Vereins ist Berlin. 

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist der Austausch von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Mikrobiologie und die Pflege wissenschaftlicher Beziehungen mit dem In- und Ausland. 

2) Dies soll insbesondere geschehen durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Vorträge, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie, durch Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern im In- und Ausland sowie durch Herausgabe von Publikationen. 

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede auf dem Gebiet der Mikrobiologie und ihrer Grenzgebiete tätige Person werden. 

2) Der schriftlich bei dem Vorstand zu stellende Aufnahmeantrag wird den Mitgliedern bei der nächstfolgenden Veranstaltung bekanntgegeben und gilt als angenommen, wenn vier Wochen nach Bekanntgabe kein Widerspruch beim Vorstand eingeht. 

3) Auf Vorschlag des Vorstandes oder von 10 Mitgliedern des Vereins kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 
Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

4) In gleicher Weise können Persönlichkeiten zu korrespondierenden Mitgliedern des Vereins ernannt werden. 

5) In gleicher Weise können juristische Personen zu fördernden Mitgliedern des Vereins ernannt werden. 

§ 4
Mitgliedsbeiträge

1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Sofern es für die Förderung des Vereinszweckes erforderlich ist, können zusätzlich Umlagen erhoben werden. 

2) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und etwaiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

3) Der Vorstand kann in gebotenen Fällen Jahresbeitrag und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

4) Ehrenmitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages und von Umlagen befreit. 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß. Ehrenmitglieder werden über den Tod hinaus in der Mitgliederliste geführt. 

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären. 

3) Der Vorstand kann ein  Mitglied in der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder von Umlagen mehr als 12 Monate im Rückstand ist. 
Die zweite Mahnung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen; sie muß die Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft enthalten. 

4) Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. 
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß binnen eines Monats nach Bekanntgabe, die durch Einschreiben/Rückschein zu erfolgen hat, schriftlich Beschwerde bei dem Vorstand einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

§ 6
Organe des Vereins

Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins. 

§ 7
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. 

2) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens sechs Mitgliedern, die Zweck und Gründe anzugeben haben, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

3) Die Mitgliederversammlung soll am Sitz des Vereins stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Tagungsort beschließen. 

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,  bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben. 
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. 

8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes 
b) Beschlußfassung über den Jahresbericht und den Kassenbericht 
c) Entlastung des Vorstandes 
d) Festlegung der Beitragshöhe und von Umlagen 
e) Wahl der Kassenprüfer 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern 
g) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds 
h) Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins 
i) Wahl des wissenschaftlichen Beirates 

9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 8
Vorstand

1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt, den im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister, der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer bilden. 

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. 

3) Für die Dauer der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehört oder für den Vorstand kandidiert. Er übernimmt damit die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl. 

4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied für die restliche Wahlperiode ernennen. 

6) Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier Vorstandsmitglieder so oft zusammen, wie es die Interessen und die Zwecke des Vereins erfordern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlußfassung ist auch außerhalb einer Vorstandssitzung fernmündlich oder schriftlich zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. 

7) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 

8) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit nachweislich entstandenen Auslagen, die in begründeten Einzelfällen auch pauschaliert werden können. 

§ 9
Wissenschaftlicher Beirat

1) Es wird ein wissenschaftlicher Beirat durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er berät den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins. 

2) Der wissenschaftliche Beirat soll sich aus maximal 7 Vertretern verschiedener Fachsparten zusammensetzen. 

§ 10
Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. 

§ 11
Vollmacht

Der Vorstand ist bevollmächtigt, etwaige Satzungsänderungen vorzunehmen, die aufgrund von Auflagen des Vereinsregisters oder des für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzamtes erforderlich werden. 


Bankverbindung
Postbank Berlin - BLZ 100 100 10 - Konto-Nr. 97 780 105
IBAN DE02 1001001000 97780105

 Antrag per Brief:
Berliner Mikrobiologische Gesellschaft e.V.
Prof. Dr. Martin Mielke
Nordufer 20
D-13353 Berlin

Eingetragen ins Vereinsregister beim AG-Charlottenburg; VR.-Nr. 2442 Nz

 

Mitglieder der Berliner Mikrobiologischen Gesellschaft

Heinrich A. Gins
1883 - 1968